Unglücke warten nicht auf den Feierabend
Das THW muss sich nicht nur auf seine Helferinnen und Helfer verlassen können, wenn es heißt: Einsatz! Denn die THW-Kräfte können nur so flexibel auf eine Alarmierung reagieren, wie ihr Arbeitgeber es zulässt. Unglücke warten nicht auf den Feierabend.
Helferinnen und Helfer brauchen selbstverständlich Unterstützung, um ihre Aufgabe gut zu machen. Das THW erhält diese von verschiedenen Seiten, um im Notfall die bestmögliche technische Hilfe leisten zu können. An aller erster Stelle stehen natürlich die Familien und Freunde, die unseren Einsatzkräften den Rücken freihalten, in dem sie im Einsatzfall zurückstecken. Damit ermöglichen Sie erst das Prinzip Ehrenamt. Auch die Arbeitgeber der THW-Kräfte gehören zu den großen Förderern des THW, in dem sie ihre Mitarbeiter zum Dienst im THW freistellen.
Danke für Ihre Unterstützung!
Wir möchten uns bei allen Arbeitgebern ganz herzlich dafür bedanken, dass sie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die vielfältigen Einsätze des Technischen Hilfswerkes freistellen. Alle Arbeitgeber können stolz darauf sein, dass ihre Mitarbeiter aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Qualifikation an diese bedeutenden Einsätze teilnehmen. Einsatzkräfte und Arbeitgeber leisten so einen wichtigen Beitrag der Solidarität für unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger in den betroffenen Schadensgebieten.
Broschüre - THW und Arbeitgeber
Im Zusammenhang mit der Freistellung von Einsatzkräften treten immer wieder Fragen auf. Hier finden Sie die häufigsten Fragen nebst Antworten.
Besteht ein gesetzlicher Freistellungsanspruch des Helfers gegenüber dem Arbeitgeber?
Ja. Gem. § 3 Abs. 1 S. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes (THW-HelfRG) vom 22.01.1990 (BGBI. I, S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBI. I, S. 3108), ist der Arbeitnehmer für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeitsleistung freizustellen.
Ist dieser Freistellungsanpruch in jedem Falle gegeben?
Ja. Der Helfer ist kraft Gesetzes freizustellen. Im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern ist der Bundesanstalt THW jedoch daran gelegen, den betrieblichen und organisatorischen Belangen der Arbeitgeber soweit wie möglich entgegenzukommen. Sollten daher begründete dringende betriebliche Erfordernisse dem Einsatz entgegenstehen, so werden wir - sofern der Einsatzerfolg nicht gefährdet wird - von einer Heranziehung des Helfers im Einzelfalle möglichst absehen.
Ist das Gehalt bzw. die Besoldung während des Einsatzes/der Ausbildung fortzuzahlen?
Ja. Der Helfer erhält vom Arbeitgeber seine Vergütung bzw. Besoldung fortgezahlt.
Bekomme ich als Arbeitgeber die fortgezahlte Vergütung erstattet?
Grundsätzlich ja. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Öffentliche Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zahlen zwar die Vergütung bzw. Besoldung während des Einsatzes/ der Ausbildung an den Helfer weiter. Eine Kostenerstattung gegenüber öffentlichen Arbeitgebern bzw. Dienstherren erfolgt jedoch nicht.
Dies gilt für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend.
Von wem bekomme ich die Zahlung und wo muss ich den Antrag stellen?
Die Zahlung erfolgt durch den Bund. Der Antrag ist bei der zuständigen THW-Geschäftsstelle zu stellen. Die erforderlichen Formulare werden Ihnen automatisch übersandt wenn ein Einsatz des Arbeitnehmers länger als zwei Stunden andauert.
Von wem erfolgt die Anforderung des Helfers?
Die Anforderung erfolgt durch die jeweilige Dienststelle der Bundesanstalt THW. Dies können sein der Ortsverband, die Geschäftsstelle, der Landesverband, die THW-Leitung. Die anfordernde Dienststelle ist von der Gefahrenlage im Einsatzfall abhängig.
Wem gegenüber erfolgt die Anforderung?
Grundsätzlich gegenüber dem Helfer. Der Arbeitgeber/ der Dienstherr wird so schnell wie möglich von der Bundesanstalt THW darüber in Kenntnis gesetzt. Die Besonderheiten des Einzelfalles können zu einer abweichenden Handhabung führen.